Satzung

Die in dieser Satzung verwendete männliche Schreibweise von Personenbezeichnungen
umfasst männliche, weibliche und alle diversen Personen. Sie wird nur aus
Vereinfachungsgründen angewandt und beinhaltet keinerlei Diskriminierung einzelner
Personengruppen.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kirchbau- und Förderverein St. Petri in Straußfurt e. V.“. Er hat
seinen Sitz in Straußfurt und seinen Gerichtsstand in Sömmerda. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden; danach führt er den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung zum Schutz vor weiterem Verfall
und zur Sanierung der zur ursprünglichen Kirchengemeinde Straußfurt (heute Teil der
Regionalgemeinde Straußfurt) gehörenden Gebäude (Kirche St. Petri, Pfarrhaus,
Martinskapelle) sowie der christlich-sozialen Gemeindearbeit in dieser Gemeinde (z.B.
zur Stärkung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen, Senioren, Chören).
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Beschaffung von ideellen und finanziellen Mitteln über Mitgliedsbeiträge,
Sponsorenansprache, Spendensammlungen, Benefizveranstaltungen und Ähnlichem,
b) den sachgerechten Einsatz dieser Mittel, durch die Mitarbeit an Projekten oder deren
Vorbereitung,
c) sowie der Ehrenamtstätigkeiten, die den beschriebenen Zweck verfolgen.
(3) Die Rechte der Regionalgemeinde Straußfurt, deren Interessen zu wahren sind, sowie
deren Pflichten, bleiben von der Vereinsarbeit unberührt.

§ 3 Selbstlosigkeit/ Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(6) Zweck- und projektgebundene Spenden werden als solche gebucht und verwendet.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Vollmitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich dem
Vereinszweck verbunden sieht. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können Mitglied werden, wenn
die schriftliche Zustimmung des/der Sorgeberechtigten vorliegt.
(2) Fördernde Mitglieder können auch Einzelpersonen und Firmen werden, die die Ziele des
Vereins unterstützen möchten.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag,
der an den Vorstand zu richten ist.
(4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand ohne Begründung nach
eigenem Ermessen innerhalb von vierzehn Tagen. Eine Ablehnung durch den Vorstand
ergeht schriftlich. Ein abgelehnter Bewerber hat innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung
anzurufen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod der natürlichen Person
b) Liquidierung der juristischen Person(bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der
Auflösung bzw. Löschung)
c) Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und kann nur zum Ende
des Kalenderjahres erklärt werden.
d) Ausschluss des Mitgliedes, wenn
– das Mitglied grob gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
– der Beitrag nach wiederholter Aufforderung nicht beglichen wurde.

  • Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und durch Zwei-DrittelMehrheits-Beschluss der Mitgliederversammlung.
  • In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied die Möglichkeit zur
    Stellungnahme zu geben.
  • Der Ausschluss kann unterjährig zu jedem Zeitpunkt und mit sofortiger
    Wirkung erfolgen.
  • Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der
    ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung
    bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

e) Löschung des Vereins.

(6) Das ausscheidende und ausgeschiedene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das
Vereinsvermögen oder auf Beitragsrückerstattung.
(7) Mit Zwei-Drittel-Mehrheit kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass natürliche
und juristische Personen, die besondere Verdienste im Sinne der Vereinszwecke erworben
haben, als Ehrenmitglieder in den Verein aufgenommen werden.
(8) Über die Mitgliedschaft wird eine Mitgliederliste geführt. Alle Daten der Mitglieder
unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Beitragsordnung, sowie die Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen und des Vorstandes bindend.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins
teilzunehmen, Anträge zu stellen und zu sprechen. Alle Mitglieder haben Stimmrecht, und
zwar je eine Stimme.
(3) In den Vorstand sind alle volljährigen Mitglieder wählbar.
(4) Die Mitglieder haben die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu
entrichten.
(5) Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Arbeit des Vereins fördern und
Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vereinsvermögens
verhindern.

§ 7 Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt durch:

  • Beiträge der Mitglieder – entsprechend der jeweils gültigen Beitragsordnung
  • Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
  • Zuwendungen von Sponsoren, Stiftungen und Spenden
  • Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins
  • andere Finanzquellen, die dem Zweck des Vereins dienlich sind
§ 8 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (§ 2und § 3) und zu deren
Erreichen verwendet werden.
(2) Baukostenzuschüsse und Fördergelder kommen auf schriftlichen Antrag, nach Prüfung
ihrer Rechtmäßigkeit durch den Vorstand und dessen Beschluss zur Auszahlung.
(3) Zu den Kosten der Vereinsarbeit, die aus den Vereinsmitteln bestritten werden, gehören:

  • a) Gebühren (z.B. Notar, Vereinsregister, Gericht…)
  • b) Publikationen (z.B. Druck, Veröffentlichungen, Internetauftritt…)
  • c) Büro- und Kommunikationsaufwand (z.B. Materialien, Hardware, Tarifbindungen,
    ggfls. Personalkosten…)
  • d) Finanzverwaltung (z.B. Bankkontenführung, elektr. Finanzprogramm, Steuerberater…)
  • e) Sitzungsorganisation
  • f) Aufwandsentschädigungen nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal im Rahmen
    des Ehrenamtsfreibetrages im Einkommenssteuergesetz.
  • g) Weiterbildung (z.B. zu den Themen Vereinsführung, Denkmalspflege,
    Fördermittelbeantragung…)
  • h) sonstige Kosten, die bei Durchführung der zweckgebundenen Vereinsarbeit,
    entstehen.

(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine
Anteile des Vermögenshaushaltes erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Im Rahmen der Ausgaben besteht von niemandem ein Recht auf Zuwendungen. Über die
Vergabe von Baukostenzuschüssen und Fördergeldern entscheidet der Vorstand.

§ 9 Vereinskonto und Barkasse

(1) Der Verein verfügt über ein Vereinskonto bei der Sparkasse Mittelthüringen über das der
unbare Geldverkehr fließt.
(2) Der Verein führt darüber hinaus eine Barkasse:
a) Ein- und Auszahlungen in bar erfolgen anhand von Quittungen und Belegen.
b) Die Barkasse ist auf einen Höchstbetrag von 300,00 Euro zu beschränken.
c) Die Barkasse befindet sich beim Schatzmeister in Verwahrung.
(3) Verfügungsberechtigt sind jeweils im Rahmen der Mittelverwendung entsprechend §8
dieser Satzung der Vorstandsvorsitzende, der Stellvertreter oder der Schatzmeister
einzeln.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich, mindestens aber jedes zweite Jahr statt.
(2) Sie findet unter Präsenz der Mitglieder oder in einer den Datenschutzvorgaben entsprechenden, digitaler Form statt.
(3) Sie wird durch den Vorsitzenden oder durch den Stellvertreter einberufen. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf.
(4) Der Zeitpunkt der Versammlung und die Tagesordnung sind allen Vereinsmitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einladung mit einfachem
Brief oder durch E-Mail bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann diese Frist – auf Beschluss des Vorstandes – auf vier Tage verkürzt werden.
(5) Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse oder der Zweck des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe der Gründe verlangt.
(6) Jedes Mitglied kann Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Diese müssen
mindestens vier Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Der Vorstand bzw. die Versammlungsleitung hat die Ergänzungsanträge in der
Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung beschließt zu
Beginn der Versammlung über deren Zulassung zur Tagesordnung.
(7) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende oder das hierfür in der Versammlung mehrheitlich gewählte
Vorstandsmitglied.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer (oder den ihn vertretenden
Protokollführer) ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll enthält Ort, Datum,
Tagesordnungspunkte, gestellte Anträge, die Beschlüsse und die Wahlergebnisse. Es ist
vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben und zu
archivieren. Das Protokoll liegt dauerhaft zur Einsicht der Vereinsmitglieder beim
Vorstandsvorsitzenden aus und wird auf Antrag zugesandt.

§ 12 Stimmrecht, Beschlussfassung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt bei Anwesenheit persönlich. Bei Bedarf und in Abwesenheit des
Stimmberechtigten kann die Stimmabgabe auch schriftlich und durch Nutzung der
Telekommunikation oder digitaler Medien über den Vorstand erfolgen.
(4) Beschlüsse erfolgen in offener und Wahlen in geheimer Abstimmung. Blockwahlen sind
zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit soweit sich
nicht aus dieser Satzung oder dem Gesetz etwas anderes ergibt.
(6) Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt.
(7) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§17 dieser Satzung) erfolgt mit Zwei-DrittelMehrheit.
(8) Beschlüsse, die eine Satzungsänderung zur Folge haben und Beschlüsse über die
Auflösung des Vereins bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(9) Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßnahmen (z.B. festgelegte Bedingungen)
können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten
Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(2) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich
vorzulegen.
(3) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht
angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über
das Ergebnis in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
(4) Mitgliederversammlung erfüllt ihre Aufgaben durch Beschlüsse zur:
a) Wahl des Vorstandes, unbeschadet des § 14 (2) dieser Satzung,
b) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung im abgelaufenen
Geschäftsjahr
c) Genehmigung des vom Vorstand alljährlich zu erstellenden Geschäftsberichtes,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl der Rechnungs- und Kassenprüfer,
f) Bestätigung der vom Vorstand beschlossenen Mitgliederbeiträge
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.

§ 14 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) einer geraden Zahl von weiteren Vorstandsmitgliedern als Beisitzern – mindestens
zwei maximal sechs
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte
a) den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister
b) ein Vorstandsmitglied zum Schriftführer
c) ein Vorstandsmitglied, das die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins verantwortet. Die
Aufgaben zu b) und c) dürfen in Personalunion zu einander oder zu a) geleistet
werden.
(3) Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende
und der Schatzmeister.
(5) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Amt als Vorstand.
(7) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach ihrer Amtszeit so lange im
Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtsgeschäfte aufnehmen können.
(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb einer Wahlperiode aus, so ist der
Vorstand berechtigt:
a) für die restliche Dauer der Wahlperiode ein anderes Vorstandsmitglied mit dem
Aufgabenbereich des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes zu beauftragen oder
b) für die restliche Dauer der Wahlperiode den Vorstand durch einfache Berufung eines
Vereinsmitgliedes in den Vorstand zu ergänzen oder
c) eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes für die restliche
Dauer der Wahlperiode einzuberufen.
(9) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per
Telekommunikation oder in digitaler Form gefasst werden.
(10) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind
entsprechend zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen. Beschlussprotokolle liegen dauerhaft beim
Vorstandsvorsitzendem und/oder beim Schriftführer vor und können von allen
Mitgliedern eingesehen werden.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und nimmt die dem
Verein satzungsgemäß obliegenden Aufgaben wahr.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Verein im gerichtlichen und außergerichtlichen
Geschäftsverkehr allein, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister
vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Der Vorstand berichtet einmal jährlich in der Mitgliederversammlung über seine geleistete
Arbeit und gibt seine Entscheidungen zur Verwendung der Mittel bekannt.
(4) Der Vorstand beschließt die Höhe der Mitgliederbeiträge. Die vom Vorstand gefassten
Beschlüsse über die Beitragsordnung sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(5) Der Schatzmeister verwaltet alle Gelder:
a) Er führt ordnungsgemäß Buch über den gesamten Geldverkehr.
b) Ihm obliegen alle gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben einer geordneten
Finanzverwaltung.
c) Er ist stets auskunftsfähig gegenüber den anderen Vorstandmitgliedern, den
Rechnungs- und Kassenprüfern, sowie der Mitgliederversammlung. Dies erfolgt durch
zeitnahes Aufbereiten und Vorhalten aller zur Prüfung notwendiger
Buchungsvorgänge und Finanzunterlagen jeglicher Art.
(6) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Geschäftsführer durch
Anstellungsvertrag verpflichten bzw. über ehrenamtliche Tätigkeit beauftragen.

§ 16 Rechnungs- und Kassenprüfung

(1) Der Vorstand bedient sich zur Vorbereitung der Rechnungsprüfung in der Regel zweier
Rechnungs- und Kassenprüfer die für die Dauer von 2 Jahren durch die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden.
(2) Ihre Aufgabe ist es, vor der Mitgliederversammlung eine Rechnungs- und Kassenprüfung
vorzunehmen und auf der Mitgliederversammlung über diese zu berichten.
(3) Wiederwahl ist zulässig.

§ 17 Ehrenmitgliedschaft

(1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
ordentliche Vereinsmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Ernennung müssen
Zwei-Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit und kann nur aus
wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit aberkannt
werden.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 18 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in
einer auch für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten
Satzung anzuzeigen.
(3) Die jeweils gültige Beitragsordnung des Vereins ist Bestandteil dieser Satzung und wird
alle zwei Jahre in der Mitgliederversammlung auf ihren Nutzen geprüft und ihre weitere
Gültigkeit oder eine Änderung der Beitragsordnung beschlossen. Die Anpassung der
Beitragsordnung bedarf keiner Änderung der Vereinssatzung.

§ 19 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der
erschienenen Mitglieder in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
erforderlich.
(2) Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das
Vereinsvermögen der Evangelischen Regionalgemeinde Straußfurt (Dienstanschrift ErnstThälmannstraße 24, 99634 Straußfurt) zweckgebunden für die kirchlichen Gebäude der
ehemaligen Kirchengemeinde Straußfurt (vgl. §2 (1) dieser Satzung – Vereinszweck)
zugeführt werden. Die Zuführung des Vereinsvermögens an diese kann erst nach
Zustimmung durch das zuständige Finanzamt erfolgen.

Satzung wurde vorgelegt, diskutiert und Ergänzungen eingearbeitet.
Satzung wurde genehmigt in der Gründungsversammlung vom 20.06.2022
Straußfurt, den 20.06.2022
Unterschriften der Gründungsmitglieder (vgl. Anlage 1 Anwesenheitsliste)


Gerlinde Läer
Vorstandsvorsitzende